AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma B & F Bauelemente erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsverhältnisse, soweit diese vergleichbar sind. Soweit der Kunde eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, wird seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsschluss

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma B & F Bauelemente 30 Kalendertage gebunden. Ein Vertragsschluss kommt allerdings erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung zustande. Weicht der Auftrag des Kunden vom Kostenvoranschlag der Firma B & F Bauelemente ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung der Firma B & F Bauelemente zustande.

3. Preise und Zahlung

Die Preise schließen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes von der Firma B & F Bauelemente erklärt ist, die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein. Die Preise verstehen sich im Übrigen inkl. Verpackung und Fracht bis zum angegebenen Bestimmungsort. Bei einem Nettoauftragswert unter 250,00 € wird, wenn nicht anders vereinbart, ein Mindermengenaufschlag von 10 % berechnet. Ist die vertragliche Leistung von der Firma B & F Bauelemente erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung binnen 7 Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe der erbrachten Leistungswerte, sofern das Eigentum hieran an den Kunden übergegangen ist. Verzögert sich aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe der erbrachten Leistung fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

Die Firma B & F Bauelemente behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Diskontspesen, Wechselspesen und –Steuer gehen zulasten des Kunden und sind sofort fällig. Barzahlungen können mit befreiender Wirkung nur gegenüber dem Verkaufspersonal der Firma B & F Bauelemente an deren Firmensitz erfolgen gegen Aushändigung einer mit Stempelaufdruck der Firma B & F Bauelemente versehenen Barverkaufsquittung und schriftlicher Bestätigung des In-empfang nehmenden. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich vereinbart sind, bedürfen der Schriftform. Soweit Lieferverzögerungen von der Firma B & F Bauelemente zu vertreten sind, beträgt die Dauer der Nachfrist 4 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung bei der Firma B & F Bauelemente.

Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Gegenstände am vereinbarten Bestimmungsort geliefert sind. Wird die von der Firma B & F Bauelemente geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

5. Montage

Soweit Montage vereinbart ist, ist die Firma B & F Bauelemente berechtigt, die Montage einer Drittfirma oder einem Dritten zu übertragen. Die vereinbarten Montagepreise stehen unter der Voraussetzung, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann und dass die Bedingungen für eine reibungslose Montage getroffen sind. Hilfskräfte bei Übergrößenelementen sowie Hebezug, Strom, Wasser sind auf Kosten des Kunden zur Verfügung zu stellen, wie auch Loch-Stemm- und Mauerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüststellungen sowie Installationsarbeiten.

6. Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Danach können Gewährleistungsansprüche der Firma B & F Bauelemente wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches so hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und erkennbare, offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sofort, spätestens nach 3 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

Bei berechtigten Mängelrügen an von der Firma B & F Bauelemente hergestellten Werken hat diese die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Kunden gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu leisten. Hat der Kunde den Gegenstand gekauft, so steht diesem das Wahlrecht zu, sofern die gewählte Form der Nachbesserung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Solange die Firma B & F Bauelemente ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl eine entsprechende Preisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren u. evtl. zu ölen oder zu fetten, Außenanstriche (z.B. von Fenstern) sind nach Lackart und gegebenenfalls Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen die Firma B & F Bauelemente entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

7. Förmliche Abnahme

Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Kunde zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

8. Schadensersatz

Kündigt der Kunde vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Firma B & F Bauelemente berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunden kann den Eintritt eines geringeren Schadens nachweisen.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der Firma B & F Bauelemente. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, besteht das Vorbehaltseigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der Firma B & F Bauelemente gegen den Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrunde zustehen.

Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware der Firma B & F Bauelemente unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der Firma B & F Bauelemente abgetreten.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden bzw. eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen bzw. die entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der vorgenannten Gegenstände mit den Nebenrechten an die Firma B & F Bauelemente ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht der Firma B & F Bauelemente das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert des restlichen Gegenstandes zu. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen mehr als 10 % ist die Firma B & F Bauelemente verpflichtet, auf Verlangen entsprechende Sicherheiten freizugeben.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, der Firma B & F Bauelemente die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Kosten, die in Verbindung zur Demontage stehen, fallen dem Kunden zur Last. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Firma B & F Bauelemente ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich zugelassen ist.

10. Haftungsbegrenzung

Die Firma B & F Bauelemente haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Soweit bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie von der Firma B & F Bauelemente abgegeben worden ist, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Die Haftung umfasst bei Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit, die nicht unmittelbar an der Ware eintreten, soweit das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

Die Firma B & F Bauelemente haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), allerdings nur in dem Umfang, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Firma B & F Bauelemente nicht.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma B & F Bauelemente.

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der Geschäftssitz der Firma B & F Bauelemente ausschließlicher Gerichtsstand.

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